ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

der Webseite pinet-webstore.de

Version vom 01. Dezember 2020

Hauptsitz PINET INDUSTRIE

9 rue de l’étang

ZI Paris Nord 2

93290 TREMBLAY EN FRANCE

Einleitung

Die vorliegenden AVB fixieren die vertraglichen Regelungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten beider Parteien im Rahmen des Produktverkaufs im Webshop. Änderungen der AVB

Der Verkäufer ist dazu befugt, die vorliegenden AVB jederzeit abzuändern. Der Kunde wird über die Art der Änderungen ab ihrer Onlinestellung auf der Webseite pinet-webstore.de informiert.

Die Änderungen sind 1 (einen) Tag nach der Onlinestellung auf der Webseite gültig. Gültig sind nur die AVB, die am Tag der Bestellung veröffentlicht wurden. Bei einer Bestellung wird der Kunde über die AVB informiert und erklärt sich vor der Bestellbestätigung mit ihnen einverstanden.

ANWENDUNG

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen bezüglich des Warenverkaufs zwischen PINET Industrie, nachfolgend der „Verkäufer“, und deren Kunden, nachfolgend der „Kunde“, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers insbesondere gegenüber ggf. bestehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden vorrangig sind.

Besondere Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens des Verkäufers. „Schriftlich" bezeichnet jedes Dokument, das in Papier-, elektronischer oder Faxform erstellt wird.

Für alle nicht im vorliegenden Dokument vorgesehenen Allgemeinen Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen des Berufsstandes.

Gemäß Artikel L441-6 des Handelsgesetzbuches bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen „die einzige Grundlage der Geschäftsverhandlungen". Sie gelten demzufolge für alle Geschäfte des Verkäufers und bilden die Rechtsgrundlage des Vertrages, sofern keine besonderen Bedingungen bestehen.

Die Einkaufsbedingungen sind nur Vorschläge des Kunden. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen stimmen nicht mit entgegengesetzten Klauseln überein, die vom Käufer in irgendeiner Weise formuliert wurden, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich akzeptiert hat. Jede Ausnahme von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugunsten des Kunden kann eine Entschädigung rechtfertigen. Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots durch den Verkäufer impliziert die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen ebenfalls die Preise des Verkäufers, die in dem von ihm vorgegebenen Format übermittelt werden; jede spezifische Formatanfrage muss Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein.

Die Ungültigkeit einer der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Klauseln.

Die daraus hervorgehenden Verträge und Aufträge unterliegen dem Recht des Unternehmensvertrages, wenn sie an die Herstellung eines Produkts auf Grundlage eines Lastenheftes oder die Dienstleistungserbringung anwendbar sind. Sie unterliegen nur dann dem Kaufrecht, wenn sie an die Lieferung von Standardprodukten anwendbar sind.

Werden als Vertragsdokumente in absteigender Reihenfolge der Priorität betrachtet:

- Das Angebot des Verkäufers

- Spezifische Geschäftsbedingungen, die von beiden Parteien ausdrücklich akzeptiert wurden,

- Die vorliegenden Geschäftsbedingungen,

- Die angenommene Bestellung,

- Der Lieferschein, die Rechnung.

Folgende Dokumente sind nicht Vertragsbestandteil: die Geschäftsunterlagen, Kataloge, Werbungen, nicht ausdrücklich in den besonderen Bedingungen angegebene Preisliste. Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung der Begriffe, geht die französische Fassung vor.

AUFTRÄGE

Eröffnung eines Kontos und normaler Charakter

Jede Auftragserteilung kann zur Eröffnung eines Kontos durch den Verkäufer führen, das Bedingungen unterliegt, über die der Kunden in Kenntnis gesetzt wird. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, Bestellungen abzulehnen, die sittenwidrig sind, oder in keinem Verhältnis zu den finanziellen Kapazitäten des Käufers stehen.

Definition des Bedarfs

Der Kunde ist als Gewerbetreibender der von ihm erworbenen Produkte für die Definition und Beschreibung seiner Bedürfnisse und derjenigen seiner Kunden zum Zeitpunkt der Nutzung und der Implementierung verantwortlich, insbesondere für die Verwendungen und Zweckbestimmungen, sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen, die er anlässlich der Produktauswahl berücksichtigen muss.

Es ist die Pflicht des Käufers, vor jeder Bestellung zu überprüfen, ob die bestellten Produkte für diese Zwecke geeignet sind. Es liegt daher in der Verantwortung des Käufers, den Verkäufer zu informieren, wenn das Produkt als Sicherheitsgegenstand betrachtet wird, unabhängig davon, um welchen Tätigkeitsbereich es sich handelt.

Der Verkäufer berücksichtigt als Gewerbetreibender der von ihm verkauften Produkte die vom Kunden gestellten ausdrücklichen Anfragen und hält diese im Rahmen ihrer Machbarkeit, der Einhaltung des Vertrages und der Regeln der Technik ein.

Produkte, die entwickelt und verkauft werden, dürfen nicht als sicherheitsrelevante Teile verwendet werden; es sei denn, der Verkäufer hat dies formal schriftlich mitgeteilt.

Auf Anfrage des Kunden realisierte Produkte

Jeder Auftrag nach Zeichnung oder Muster wird ausschließlich unter der Verantwortung des Kunden ausgeführt, der (i) ausdrücklich erklärt, Eigentümer der Herstellungs- und Vermarktungsrechte für das auftragsgemäß vom Verkäufer realisierte Gut zu sein, und (ii) hält Letztgenannten ausdrücklich frei von allen Gerichtsverfahren und insbesondere von allen Nachahmungs- oder Verwendungsverbotsklagen.

Die zur Teileherstellung notwendigen Hilfsmittel bleiben Eigentum des Verkäufers, und dies selbst wenn sie in Rechnung gestellt werden. Der Verkäufer hält die Hilfsmittel in einem funktionstüchtigen Zustand, wobei der Kunde für die Verschleißfolgen und Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen aufzukommen hat. Nach einer Frist von fünf (5) verwendungsfreien Jahren, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Hilfsmittel zu entsorgen, ohne die vorherige Zustimmung des Kunden einholen zu müssen.

Preis

Die Preise verstehen sich in Euro, exklusive Mehrwertsteuer, Zollgebühren, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, und, sofern nicht ausdrücklich gegensätzlich vereinbart, mit Bereitstellung „ab Werk“ oder Lager des Verkäufers (Ex-Works – ICC Incoterms in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung). Die Preise entsprechen ausschließlich den für das Angebot spezifischen Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Bestandteile der angenommenen Bestellung.

Die Serviceleistungen und zusätzliche Lieferumfänge werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind die spezifischen oder anwendungsspezifischen Studien und Vorstudien nicht im Preis enthalten.

Gemäß Artikel 1117 des Zivilgesetzbuches gilt Folgendes: „Das Angebot wird nach Ablauf der von seinem Ersteller festgelegten Frist oder nach Ablauf einer angemessenen Frist hinfällig.“ Hat der Verkäufer keine Frist angegeben, beläuft sich die im Sinne des vorstehenden Artikels „festgelegte Frist“ auf einen Monat. Nach dieser festgelegten Frist kann der Preis unter Berücksichtigung der Entwicklung der Herstellungskosten aktualisiert werden.

Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt nur unter dem Vorbehalt als abgeschlossen, dass der Verkäufer den Auftrag ausdrücklich annimmt, was in Form einer AB (Auftragsbestätigung) erfolgt.

Weicht der Auftrag vom Angebot ab, gilt er nur im Rahmen dieser ausdrücklichen Annahme seitens des Verkäufers, gemäß Artikel 1118 des Zivilgesetzbuches. Der Auftrag wird durch jedes schriftliche Mittel angenommen. Für jeden vom Verkäufer angenommenen Auftrag gilt, dass er zur Annahme des Verkäuferangebots durch den Kunden führt.

Mindestmenge - Verpackungseinheit

Der Verkäufer kann eine Mindestmenge festlegen und den Kunden im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen. Ein Auftrag mit einer geringeren Menge kann entweder nicht berücksichtigt werden oder zur Rechnungsstellung aufgeführter Kosten führen.

Der Verkäufer kann einen Auftrag ablehnen, der nicht der Mindestverpackungseinheit entspricht, die in seinen Geschäftsunterlagen angegeben wird.

Bei nicht standardisierten Teilen ist eine Mindestmenge, die einem Herstellungslos entspricht, in Auftrag zu geben. Bei Toleranzen der Materialdicken kann der Verkäufer die geforderte Menge mit einer Toleranz von +/- 5% liefern, wobei er den Kunden in diesem Fall darüber informiert.

Technische Informationen

Die technischen Informationen sind im Katalog zusammen gefasst. Der Verkäufer kann Änderungen oder Verbesserungen an den technischen Gewichts- oder Verpackungsinformationen vornehmen. Die neuesten Informationen sind diejenigen der Webseite www.pinet-industrie.com/fr.

Stornierung, Auftragsänderung

Kündigung - Änderung

Jede von einer der Parteien beantragte Vertragsänderung unterliegt der ausdrücklichen Zustimmung der anderen Partei. Der Auftrag drückt unwiderruflich die Einwilligung des Kunden aus. Demzufolge kann er ihn nicht stornieren, außer der Verkäufer stimmt dem vorher ausdrücklich schriftlich zu. Demzufolge ist der Verkäufer dazu berechtigt die Vertragserfüllung und die vollständige Zahlung des Preises zu fordern, wenn der Kunde den Auftrag ganz oder teilweise stornieren will. Bei einer vom Verkäufer zugestimmten Vertragsauflösung oder „Auftragsstornierung“, behält er die bereits geleisteten Anzahlungen als erste Entschädigung, und der Kunde muss ihm alle ausgelegten Kosten sowie die sich unmittelbar und mittelbar ergebenden Folgen erstatten.

Vorschriften

Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, Produkte zu liefern, die den anwendbaren technischen Vorschriften sowie den technischen Standards entsprechen, für die er ausdrücklich die Konformität erklärt hat.

Der Kunde oder ggf. der Benutzer haftet für die Implementierung des Produktes unter normalen Verwendungsbedingungen und in Übereinstimmung mit den am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Umweltbestimmungen, sowie den Regeln seines Berufstandes.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, ein Produkt auszuwählen, das seinen technischen Bedürfnissen oder denen seines Kunden entspricht, und im Bedarfsfall die Übereinstimmung des Produktes mit der vorgesehenen Anwendung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicher zu stellen.

Außer bei ausdrücklich für das Produkt angegebener Bestimmung ist das gelieferte Produkt nicht dazu vorgesehen, in einer explosionsfähigen Atmosphäre eingesetzt zu werden.

LIEFERUNGEN

Lieferung

Außer bei ausdrücklicher gegensätzlicher Vereinbarung gilt die Lieferung bei Bereitstellung „ab Werk“ oder Lager des Verkäufers (Ex-Works – ICC Incoterms in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung) als erfüllt. Die Transport-, Versicherungs-, Zoll- und Umschlagsvorgänge gehen zu Lasten, auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Ab Bereitstellung werden die Risiken an den Kunden übertragen, und dies unabhängig von der Transportart, den Zahlungsbedingungen des Transportpreises und selbst wenn der Transport vom Verkäufer getragen wird.

Der Kunde nimmt eine Versicherung auf, die ab besagter Bereitstellung alle produktrelevanten Risiken deckt. Diese Versicherung muss einen Regressverzicht seitens des Kunden und dessen Versicherungsgeber gegen den Verkäufer und dessen Versicherungsgeber beinhalten.

Der sofortige Risikotransfer hindert den Verkäufer nicht daran, die Eigentumsvorbehaltsklausel oder sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Bei Überschreitung des vereinbarten Datums können dem Kunden Lagerkosten in Rechnung gestellt werden, wenn er das Produkt nicht abholt.

Lieferfristen und Auftragsform

Die angegebenen Lieferfristen verstehen sich stets für Produkte, die dem Kunden in den Filialen oder Lagern des Verkäufers bereit gestellt werden, und dies unabhängig von den Transportmodalitäten der Produkte. Gibt der Verkäufer jedoch eine „Ankunftsfrist bei der Kundenadresse“ an, ist diese rein informativ. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind gültig.

Wareneingang und Vorbehalte

Der Kunde muss auf jeden Fall sofort beim Eingang der Produkte deren Mengen und Zustand überprüfen oder überprüfen lassen.

Bei Fehlern, Nichtkonformitäten, Schäden, Beschädigungen oder fehlenden Produkten, muss er zusätzlich zu den auf dem Liefer- oder Abholschein anzugebenen Vorbehalten, innerhalb der gesetzlichen Fristen und gemäß den Rechtsformen Vorbehalte gegenüber den Transportunternehmen gemäß Artikel L133-3 und L133-4 machen oder geltend machen.

Andernfalls ist dem Kunden der Regress gegen das Transportunternehmen und gegen den Verkäufer wegen der festgestellten Fehler, Nichtkonformitäten, Schäden, Beschädigungen oder fehlenden Produkten verwehrt. Eine Angabe wie „Vorbehaltlich des Auspackens“ hat keine Rechtskraft und kann keinen Vorbehalt bilden.

Eine vom Kunden vorgenommene Beanstandung hebt nicht die Zahlungsverpflichtung der gelieferten konformen Produkte auf, selbst wenn die Beanstandung einen Teil des Loses betrifft.

Beanstandung und Garantien

Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Wareneingang erfolgen und die zurückgegebenen Waren werden erst nach ihrer Rücksendung in unseren Filialen gut geschrieben. „Wareneingang“ bezeichnet die Abholung der Ware vor Ort oder die Unterzeichnung des Wareneingangsscheins durch den Kunden im Fall einer Lieferung. Die Garantie des Verkäufers beschränkt sich auf den Ersatz mangelhafter Ware unter Ausschluss von Schadenersatzanforderungen aus beliebigem Grund.

ZAHLUNGEN UND RETOUREN

Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Jeder Verzug führt zu Strafen in Höhe von 1,5-mal den gesetzlichen Zinssatz und zur Anwendung einer Pauschalentschädigung für die Eintreibungskosten in Höhe von 40 Euro. Übersteigen die Eintreibungskosten diesen Betrag, kann nach Beleg eine Zusatzentschädigung in Rechnung gestellt werden.

Im Falle der Verlängerung von Wechseln gehen die sich daraus ergebenden Kosten und Zinsen zu Lasten des Kunden.

Verschlechtert sich der Kredit des Kunden, behält sich der Verkäufer das Recht vor, auch nach teilweiser Erbringung einer Leistung, vom Kunden solche Garantien zu verlangen, die der Verkäufer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen für angemessen hält. Weigert sich der Kunde dem nachzugehen, ist der Verkäufer berechtigt, das Geschäft ganz oder teilweise zu kündigen.

Warenretouren

Eine Retoure, d.h. die Rücknahme von Produkten und die Bestätigung einer Gutschrift zu Gunsten des Kunden, kann nur nach ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung seitens des Verkäufers erfolgen. Die Tatsache, dass der Verkäufer eine Retoure für ein bestimmtes Produkt genehmigt hat, verleiht dem Kunden nicht das Recht, eine Retoure für andere Produkte, selbst gleichwertige, zu erhalten.

Hat der Verkäufer eine Retoure genehmigt, muss diese insbesondere folgende kumulative Bedingungen erfüllen:

- die Retoure ist nur für die Produkte zulässig, die im Katalog des Verkäufers aufgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Retoure gültig ist;

- der Kunde muss das Produkt portofrei auf seine Kosten und Gefahren zurücksenden;

- die Retoure hat an den vom Verkäufer angegebenen Ort oder, bei fehlender Angabe, an dessen Versandadresse zu erfolgen;

- das Produkt muss in einwandfreiem Zustand, geschützt oder in seiner Originalverpackung zurückgesendet werden;

- die Retoure führt zur Erstellung einer Gutschrift, die den Preisen der entsprechenden Produkte entspricht, nach Überprüfung des Produktzustands, abzüglich einer Mindestabzugspauschale von 25% für die Bearbeitungsgebühren der Retoure und ggf. zusätzlicher Kosten, insbesondere für die Instandsetzung;

- die Retoure muss innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach der Lieferung erfolgen;

- die Retoure erfolgt in Übereinstimmung mit dem eigens vom Verkäufer eingerichteten Verfahren, das auf Anfrage übermittelt wird.

Die Ausstellung der Gutschrift kann mit einem Ausgleichsauftrag verbunden sein.

Bei der Herstellung eines Produktes nach Lastenheft, das den vom Kunden beantragten technischen Spezifikationen entspricht, sind die Bestimmungen des vorliegenden Artikels 7.4 nicht anwendbar.

Eigentumsvorbehaltsklausel

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Verkaufspreises inklusive aller zusätzlicher Kosten das Eigentum des Verkäufers. Das Eigentumsrecht bleibt dem Verkäufer vorbehalten, solange er eine Forderung gegenüber dem Käufer hat, die aus jeglichem Auftrag hervorgeht. Jeder vom Kunden oder einem Dritten bereitgestellter Wertzuwachs irgendeiner nicht vollständig bezahlten Ware wird vom Verkäufer erworben.

GEISTIGES EIGENTUM, VERTRAULICHKEIT

Geistiges Eigentum

Alle Zeichnungen, Studien, Beschreibungen, technischen Dokumente oder Kostenvoranschläge, die eine der Parteien der anderen Partei vorlegt, werden im Rahmen einer Verwendungssausleihe abgegeben, die dazu dient, das kommerzielle Angebot des Verkäufers zu bewerten und zu erörtern, und im Falle einer Bestellung den Vertrag zu erfüllen. Die andere Partei darf sie weder zu anderen Zwecken verwenden noch an Dritte weitergeben, ohne vorher die Zustimmung der Partei, die Eigentümerin der Dokumente ist, eingeholt zu haben.

Die Parteien behalten alle materiellen und geistigen Eigentumsrechte an ihren ausgeliehenen Dokumenten. Diese Dokumente müssen ihr auf Anfrage zurückgegeben werden. Darüber hinaus bleiben die Studien des Verkäufers sein Exklusiveigentum, selbst wenn sie anhand des Lastenheftes ausgearbeitet wurden und zur Verbesserung des Gebrauchswertes des Produktes führen, und dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung weder weitergegeben noch ausgeführt, noch vervielfältigt werden.

Jeder Eigentumstransfer muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrages sein.

Die Parteien bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Inhalt der vertraglichen Dokumente und deren Implementierungsbedingungen nicht die geistigen Eigentumsrechte oder das Know-how im Besitz eines Dritten nutzt. Sie bestätigen frei darüber verfügen zu können, ohne dabei gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zu verstoßen. Sie schützen sich gegenseitig vor den unmittelbaren oder mittelbaren Folgen von Haftungsklagen, die insbesondere aus einer Klage wegen Nachahmung oder unlauterem Wettbewerb hervorgehen.

Kommunikation

Der Verkäufer besitzt das Eigentum oder Nutzungsrechte von Marken, Logos, technischen Dokumentation, 3D-Dateien, Produktblättern, Fotografien, Videos, Sounds, usw., nachfolgend „Medien“. Diese haben einen kommerziellen Zweck und können nicht als technische Zeichnungen oder Gebrauchsanweisungen gelten.

Der Verkäufer kann dem Kunden diese Medien im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise übermitteln. Der Kunde darf sie nur zum Zwecke der Verwendung der erworbenen Produkte verwenden. Der Händler-Kunde verwendet die Medien ausschließlich für die Werbung und den Weiterverkauf der Produkte, die er vom Verkäufer erworben hat.

Möchte er sie für seine eigene Werbung nutzen, die unabhängig von der Präsentation und Werbung des Produktes selbst ist, muss er vorher eine ausdrückliche Sondergenehmigung seitens des Verkäufers einholen.

Der Kunde darf die Medien weder ändern, noch anpassen, noch übersetzen, noch ergänzen oder löschen, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung seitens des Verkäufers einzuholen. Er verzichtet darauf irgendwelche Symbole oder Hinweise, die das Eigentum oder die Nutzungseinschränkungen der Rechte erläutern, zu entfernen, die Medien derart zu verwenden, dass sie Rechte Dritter oder Rechtsvorschriften verletzen oder eine schädliche Nutzung begründen können.

Die Medien können in Rechnung gestellt werden. Beantragt der Kunde beim Verkäufer die Eingliederung der Medien auf seinem Träger, wird ein Kostenvoranschlag für diese Leistung erstellt.

Wird die Geschäftsbeziehung aus irgendeinem Grund beendet, verpflichtet sich der Kunde dazu, die Medien unverzüglich von seinen Kommunikationsträgern zu entfernen.

Vertraulichkeit - Geschäftsgeheimnis

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit hinsichtlich jeder vertraulichen mündlichen oder schriftlichen Information, unabhängig von ihrer Art und ihrem Träger (Verhandlungsberichte, Zeichnungen, computergestützter Datenaustausch, Tätigkeiten, Anlagen, Projekte, Know-how, Produkte usw.), die im Rahmen der Vertragsausarbeitung ausgetauscht werden, selbst bei erfolgloser Verhandlungen oder während der Vertragserfüllung, mit Ausnahme von Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder die ihr ohne das Verschulden oder Handeln einer der Parteien bekannt werden.

UNVORHERGESEHENES - HÖHERE GEWALT

Unvorhergesehenes.

Es wird vereinbart, dass bei einer anlässlich des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Änderung der Umstände, durch die bei Erfüllung eine Partei übermäßig benachteiligt wird, die Parteien die Änderung des Vertrages gutgläubig neu verhandeln werden. Es wird vereinbart, dass insbesondere folgende Ereignisse betroffen sind, ohne dass diese Liste als vollständig gilt: Rohstoffpreisschwankungen, neue Zollgebühren, geänderter Wechselkurs, Entwicklung der Rechtsvorschriften. Bei verweigerter oder erfolgloser Neuverhandlung können die Parteien die Auflösung des Vertrages zu einem von ihnen festgelegten Zeitpunkt und unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vereinbaren, oder im beiderseitigen Einvernehmen seine Anpassung vor dem Richter beantragen. Bei ausbleibender Einigung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Richter auf Antrag einer Partei den Vertrag überarbeiten oder zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt und unter von ihm festgelegten Bedingungen beenden, gemäß Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches. Der Verkäufer erklärt demzufolge, dass er das Risiko derartiger Änderungen der Umstände nicht im Voraus annimmt. Keine feste Preisangabe oder sonstige Angabe kann als eine derartige Annahme dieses Risikos ausgelegt werden.

Höhere Gewalt

Keine der Parteien des vorliegenden Vertrages kann für ihren Verzug oder ihre Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftbar gemacht werden, falls dieser Verzug oder diese Nichterfüllung die unmittelbare oder mittelbare Folge eines Ereignisses höherer Gewalt ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein anlässlich des Vertragsabschlusses unvorhersehbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle einer Partei ist und dessen Folgen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können, die Erfüllung ihrer Verpflichtung verhindert. Ist die Verhinderung vorübergehend, wird die Erfüllung der Verpflichtung ausgesetzt, es sei denn, der daraus hervorgehende Verzug rechtfertigt die Vertragsauflösung. Überschreitet die Verhinderungsdauer einen Monat, müssen sich die Parteien beraten, um gutgläubig die Weiterentwicklung des Vertrages zu prüfen.

Ist die Verhinderung endgültig, wird der Vertrag von Rechts wegen unter den von Artikel 1351 und 1351-1 des Zivilgesetzbuches aufgelöst, sofern es der verhinderten Partei angemessen erscheint.

Hiermit wird ausdrücklich vereinbart, dass insbesondere folgende Ereignisse als Fälle höherer Gewalt gelten, ohne dass diese Liste als vollständig gilt:

- Auftreten einer Naturkatastrophe,

- Erdbeben, Sturm, Brand, Überschwemmung, usw.,

- bewaffnete Konflikte, Krieg, Attentate,

- Arbeitskonflikte, General- oder Teilstreiks beim Verkäufer, Kunden oder Lieferanten,

- zwingende Verfügung der Behörden (Einfuhrverbot, Embargo, usw.),

- Betriebsunfälle, Maschinenausfälle, Explosionen,

- Lieferantenausfall.

Jede Partei meldet der anderen Partei unverzüglich das Auftreten eines Falls höherer Gewalt, von der sie Kenntnis erlangt und der ihres Erachtens die Vertragserfüllung beeinträchtigen kann.

GARANTIE UND HAFTUNG

Garantie

Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, alle Störungen, die aus einem Konzeptions-, Realisierungs-, Material- oder Ausführungsfehler hervorgehen, im Rahmen nachstehender Bestimmungen zu beheben. Die Verkäuferverpflichtung gilt nicht, wenn ein Fehler aus einer vom Kunden vorgegebenen Konzeption oder Implementierung hervorgeht.

Sofern nicht anders angegeben, gilt diese Verpflichtung nur für die Fehler, die in einem Zeitraum von mindestens 12 Monaten (Garantiezeit) ab dem Lieferdatum aufgetreten sind. Die Garantie beschränkt sich auf die Reparatur oder den Austausch von Teilen, die der Verkäufer als fehlerhaft befunden hat und die auf Kosten und Gefahr des Kunden an seine Werkstätten zurückgesandt wurden. Allein die vom Verkäufer gelieferten, geänderten oder nachgebesserten Ersatzteile werden garantiert, und dies nur während der Garantiezeit des Hauptproduktes.

Um sich auf den Nutzen dieser Bestimmungen berufen zu können, muss der Kunde dem Verkäufer unverzüglich die von ihm erkannten Produktfehler melden und alle Nachweise bezüglich deren Realität liefern. Er muss es dem Verkäufer ermöglichen, diese Fehler feststellen zu können.

Haftung

Die zivilrechtliche Haftung des Verkäufers beschränkt sich in allen Fällen, außer im Falle von Personenschäden und grobem Verschulden, auf 50% des mehrwertsteuerfreien Betrages der eingegangenen Lieferung.

Der Verkäufer haftet nur für unmittelbare Sachschäden des Kunden, die sich aus Fehlern bei der Vertragserfüllung ergeben, die ausschließlich ihm anzurechnen sind. Er ist nicht dazu verpflichtet immaterielle oder mittalbare Schäden, wie Betriebs- und Herstellungsverluste, Profit- und Chancenausfall, Geschäftsschaden, Imageverlust, entgangener Gewinn usw. zu entschädigen. Er kann keineswegs aufgrund irgendeiner Zusatzversicherung haftbar gemacht werden.

Wurden Strafen oder Entschädigungen im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart, gelten sie als schuldbefreiende Pauschalentschädigung und schließen jede andere Strafe oder Entschädigung aus.

Der Kunde verzichtet auf den Regress gegen den Verkäufer und dessen Versicherungsgeber hinsichtlich der in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen oder im Vertrag ausgeschlossenen Schäden, und steht für denselben Verzicht seitens seiner Versicherungsgeber ein.

Garantie- und Haftungsausschlüsse

Bei Ereignissen höherer Gewalt, und insbesondere den folgenden Fällen, wird jegliche Garantie und Haftung ausgeschlossen:

-Implementierung, Montage, Einrichtung, Verwendung, Wartung, die fehlerhaft, ungeeignet oder nicht konform mit den ggf. vom Verkäufer oder Produkthersteller gegebenen Anweisungen, oder den Verwendungsregeln sind.

-die Nichteinhaltung seitens des Kunden, des Benutzers oder eines Dritten der entsprechend anwendbaren Sicherheits- und Umweltvorschriften,

-Fahrlässigkeit, mangelnde Aufsicht,

-ungenügende Kompetenz des Implementierenden oder des Produktbenutzers,

-die Änderung oder Instandsetzung des Produktes oder das Hinzufügen oder Integrieren von Teilen oder Elementen durch den Kunden, den Benutzer oder einen Dritten, ohne vorher die schriftliche Zustimmung des Verkäufers eingeholt zu haben,

-die Fehler, die ganz oder teilweise aus dem normalen Verschleiß des Produktes hervorgehen,

-die Beschädigungen, Fehler oder Unfälle, die dem Kunden, dem Benutzer oder einem Dritten zuzurechnen sind, ein vom Kunden bei der Vertragserfüllung begangener Fehler,

-die Schäden, die aus der Verwendung durch den Kunden, aus vom Kunden stammenden oder vorgegebenen technischen Dokumenten, Informationen oder Daten hervorgehen,

-ein Fall höherer Gewalt gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen.

Bei Nichtzahlung seitens des Kunden einer vertraglichen Zahlungsbedingung wird die Garantie ausgesetzt.

Zulieferer

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, zur ganzen oder teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Zulieferer seiner Wahl einzusetzen.

Anwendbares Recht und zuständige Gerichtsbarkeit

Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem französischen Recht. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das Handelsgericht von Bobigny zuständig.